27. Februar 2026

Fragen und Antworten: Was bedeutet das GMG für SHK-Betriebe?

Mit Verkündung der Eckpunkte für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) und damit „Abschaffung”, präziser gesagt Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) von 2023 durch die Fraktionen der Regierungskoalition von CDU/CSU und SPD ergeben sich zahlreiche Fragen. An dieser Stelle beantworten die Experten des Fachverbands SHK Baden-Württemberg diese Fragen, die uns aus den Betrieben erreichen, soweit das zum jeweiligen Stand der Dinge möglich ist. Diese Sammlung von Fragen und Antworten werden wir daher in den nächsten Wochen immer wieder erweitern und aktualisieren.

Wurde das Heizungsgesetz abgeschafft?

Nein, bis auf Weiteres gilt das GEG in der Fassung von 2023 weiter. Erst wenn ein neues GMG vom Parlament beschlossen wurde und in Kraft tritt, werden sich Regelungen ändern. Die Bundesregierung plant, das neue GMG zum 1. Juli 2026 in Kraft zu setzen. Ob das gelingt, ist aktuell noch unklar.

Sind die Eckpunkte des GMG verbindlich oder handelt es sich nur um eine Absichtserklärung?

Es handelt sich erstmal nur um eine sehr vage Absichtserklärung. Maßgebend wird der für Ostern 2026 angekündigte Entwurf des neuen Gesetzes sein. Aber auch der muss erst durch den Bundestag und den Bundesrat beschlossen werden. Erst, wenn das neue GMG beide Kammern passiert hat und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, wissen wir was gilt.

Gibt Deutschland seine Klimaschutzziele auf?

Nein. Im Eckpunktepapier erfolgt ein klares Bekenntnis zu den im Klimaschutzgesetz Deutschland verankerten Klimaschutzzielen. Insoweit ändert sich nichts in Bezug auf die langfristige Entscheidungsfindung bei der Heizungswahl. Gerade im Bereich Öl und Gas wird es mittel- bis langfristig zu deutlichen Preissteigerungen auf Grund verschiedener Sachlagen kommen, wie z. B. CO2-Preissteigerung durch das europäische ETS II ab 2028 oder geringe Verfügbarkeit von grünem Öl und Gas bei steigendem Bedarf.

Wie sieht die neue Förderung aus? Für welche Heizungen gilt sie? Was sollte man Kunden raten?

Hierzu kann aktuell noch keine Aussage getroffen werden. Nach Aussage des Eckpunktepapiers soll es bis mindesten 2029 eine gesicherte Förderung geben. Ob es bis dahin aber zu Änderungen an der Fördersystematik kommt, ist noch unklar. In Anbetracht der angespannten Haushaltslage kann es im Detail sehr wohl zu Reduzierung der Fördersätze kommen. Aktuell ist nur bekannt, dass der einkommensabhängige Förderteil ausgebaut werden soll. Welche Konsequenzen dies für die bisherige Förderrichtlinie, die Fördersätze usw. hat, kann zum jetzigen Zeitpunkt niemand sagen.

Welche Konsequenzen folgen aus der angedachten Streichung der Paragrafen 71 und 72 GEG?

Durch die Streichung des § 71 fallen viele Vorgaben weg, so auch die Vorgabe zum Einsatz von 65 Prozent erneuerbarer Energien sowie die bisherige Verpflichtung zum Beratungsgespräch beim Einbau von fossilen Heizungen. Allerdings bleibt es beim Einbau von Gas- und Ölheizungen dabei, dass ein zunehmend steigender Anteil an grünem Öl oder Gas zum Einsatz kommen muss. Gestartet wird 2029 mit einem Anteil von 10 Prozent. Der weitere stufenweise Anstieg des grünen Anteils bis 2040 ist im Eckpunktepapier nicht aufgeführt und wird erst mit der Veröffentlichung des Gesetzestextes festgelegt, der bis Ostern 2026 vorliegen soll, also Anfang April.

Weder im Eckpunktepapier noch im begleitenden FAQ-Papier wird dazu erwähnt, dass die steigende Nachfrage nach Biokomponenten den Preis steigen lassen wird. Weiterhin bleibt unerwähnt, dass ab 2028 das erweiterte europäische Emissionshandel-System (ETS II) startet. Insoweit wird der CO2-Preis für den verbleibenden fossilen Anteil an Erdgas oder Heizöl deutlich steigen. Beide Effekte haben zur Folge, dass die Betriebskosten in den nächsten Jahren für Öl- und Gasanlagen deutlich steigen werden. Für Baden-Württemberg bedeutet das, dass nur noch die Vorgaben des EWärmeG für den Einsatz von erneuerbaren Energien beim Heizungstausch zu beachten sind.

Die Streichung des § 72 hebt das Betriebsverbot für fossile Heizungen ab 2045 auf. Allerdings führt das Eckpunktepapier ein klares Bekenntnis zu den Klimaschutzzielen auf. Insoweit ändert sich durch die Streichung des § 72 nichts an den Konsequenzen, dass eben ab 2045 keine fossilen Energieträger mehr eingesetzt werden dürfen.

Welche Veränderung bringt mit die „Grüngas-Quote” mit der „Biotreppe” im Vergleich zu den bisherigen Beimischungs-Quoten im aktuellen GEG? Was bedeutet das für Öl- und Gasheizungen?

Die Bio-Treppe gibt es jetzt schon im GEG. Allerdings beträgt die Quote im GEG ab 1. Januar 2029 derzeit 15 Prozent. Im Eckpunktepapier ist ausformuliert, dass man die Regelung des GEG rückwirkend aufheben will, also für alle seit 1. Januar 2024 eingebauten Öl- und Gasheizungen die gleiche Quote gilt. Wie das umgesetzt wird, ist allerdings noch vollkommen offen bzw. muss der noch ausstehende Gesetzestext abgewartet werden.

Hinsichtlich Grüngas-Quote ist aktuell lediglich bekannt, dass diese mit Ausnahme für den Industrie- und Gewerbesektor eingeführt werden soll. Wie, soll in einem separaten Papier des BMWE geregelt werden. Hierzu soll bis Sommer 2026 ein erstes Eckpunktepapier durch das BMWE veröffentlicht werden. Jegliche Details zur Grüngas-Quote sind momentan also vollkommen unklar.

CDU/CSU und SPD sagen, Öl und Gas-Heizungen könnten nun wieder dauerhaft eingebaut werden. Wie ist das vor dem Hintergrund der EPBD zu bewerten?

Die europäische Gebäuderichtlinie EPBD und andere europäische Richtlinien fordern eine kontinuierliche Reduktion fossiler Energieträger bzw. einen Ausbau der erneuerbaren Energien. Die EPBD selbst sieht ein Einbauverbot für fossile Heizungsanlagen ab 2040 vor. Insoweit bedeutet die Streichung des § 72 GEG eigentlich gar nichts, denn die Vorgaben der EPBD gelten weiterhin und sind auch von Deutschland umzusetzen. Das Eckpunktepapier der Regierungskoalition verweist sogar darauf, dass man die EPBD 1:1 umsetzen will.

Was ist mit den Vorgaben des jetzigen GEG zur 65-Prozent-Regel: Gilt diese im Neubau weiterhin? Wird die Scharfschaltung in Großstädten zum 1. Juli 2026 noch in Kraft treten?

Nach dem Eckpunktepapier wird es keine Verpflichtung mehr zum Einsatz von erneuerbaren Energien geben, außer eben der Bio-Treppe. Allerdings erst ab Inkrafttreten des neuen GMG. Zwar soll das neue Gesetz spätestens zum 1. Juli 2026 in Kraft treten, also genau zu dem Zeitpunkt, in der das GEG in Städten mit mehr als 100.000 Einwohner die 65-Prozent-EE-Regelung auch im Bestand scharf schaltet, ob der genannte Zeitpunkt im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens eingehalten werden kann, bleibt abzuwarten. Auf jeden Fall wird es sportlich, da nach Eckpunktepapier mit einem konkreten Gesetzesentwurf erst bis Ostern 2026 zu rechnen ist.

Wie wirken sich die Vorgaben des EWärmeG Baden-Württemberg auf das neue GMG aus?

Sollte der § 71 GEG gestrichen werden, würde erstmal die momentan konkurrierende Gesetzgebung zwischen GEG und EWärmeG aufgehoben. Dann wird das EWärmeG uneingeschränkt weiter anzuwenden sein. Allerdings kommt es auf die konkrete Ausformulierung im GMG an, ob dem wirklich so ist. Um die Frage abschließend beantworten zu können, muss der Gesetzestext abgewartet werden. Im Zuge der Beratung sollte aber darauf hingewiesen werden, dass ggf. das EWärmeG BW weiter zu beachten ist. Es bleibt nach derzeitigem Stand also dabei, dass im Land mindestens 15 Prozent erneuerbare Energien beim Heizungstausch einzusetzen sind.

Was ist mit dem Klimaziel des Landes von 2040? Hebelt dieses die Bundesregelungen aus? Wie sieht es aus, wenn Kommunen sogar 2035 klimaneutral werden wollen? Können sie strengere Vorgaben machen?

Im Landes-Klimaschutzgesetz wird als Ziel 2040 für die Treibhausgas-Neutralität aufgeführt. Welche rechtlichen Möglichkeiten das Land hat, um abweichend zum Bundesziel 2045 weitergehende Vorgaben zu machen, ist aktuell offen.

Kommunen können z. B. über Bausatzungen für ein Baugebiet Vorgaben machen. So haben erste Kommunen in Baden-Württemberg zum Beispiel eine Anschluss- und Benutzungszwang für Wärmenetzeignungsgebiete ausgesprochen. Grundsätzlich bleibt es aber aktuell offen, wie Land oder Kommunen ihre vorgezogenen Ziele umsetzen wollen.

Was ist mit dem Rückbau der Gasnetze, der teilweise bereits eingeleitet wurde? Wird dieser gestoppt? werden Gasnetze flächendeckend weiterhin verfügbar sein?

Hier sind die Vorgaben der EU-Gasbinnenmarktrichtlinie zu beachten, die aktuell über eine Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes in Deutschland eingeführt und umgesetzt werden soll. Insoweit ändert sich an der Stelle nichts. Der Gesetzgeber muss beispielsweise Regeln für die Stilllegung von Teilen des Gasnetzes erlassen bzw. den Gasnetzbetreibern die Möglichkeit einräumen dies auch tun zu dürfen. Die Thematik wird also auch künftig eine zunehmende Bedeutung gewinnen, wenn immer mehr Hausbesitzer weg vom Gas hin etwa zur Wärmepumpe gehen.

Was rät der Fachverband für die Kommunikation gegenüber Endkunden?

Ob der § 71 und der § 72 nun gestrichen werden und damit die Verpflichtung zum Einsatz erneuerbarer Energien, bleiben doch die Klimaschutzziele erhalten. Insoweit führt am Einsatz von erneuerbaren Wärme-/Energieerzeugungssystemen kein Weg vorbei. Das bedeutet, die Wärmepumpe ist und bleibt insbesondere für die Zukunft der Wärmeerzeuger Nr. 1, wenn es um eine langfristig sichere und bezahlbare Heizungsanlage geht. Hier muss im Beratungsgespräch weiterhin und auf Grund der fehlenden Verpflichtung durch das kommende GMG noch verstärkt der Fokus gesetzt werden.

Wie sollen Mieter vor stark steigenden Heizkosten geschützt werden?

Im Eckpunktepapier wird nur in einem Nebensatz darauf hingewiesen, dass es einer Regelung zum Schutz von Mietern bedarf, um diese von erhöhten Nebenkosten durch unwirtschaftliche Heizungsanlagen zu schützen. Was genau bzw. wie dieser Schutz aussehen soll, bleibt offen. Insoweit ist es wichtig, Kunden über die voraussichtlichen Betriebskosten je nach Technologieeinsatz während des Beratungsgesprächs aufzuklären.

Können die 10 Prozent Biogasanteil, die ab 1. Januar 2029 für neu eingebaute Heizungsanlagen gelten sollen, durch das Erfüllen des EWärmeG nachgewiesen werden?

Grundsätzlich ja, wobei es auf den konkreten Wortlaut im neuen Gesetz ankommt. Abschließend kann die Frage erst beantwortet werden, wenn der endgültige Gesetzestext verabschiedet ist.

Wie lässt sich der Nachweis für die 10 Prozent Biogaspflicht gegenüber den Behörden erbringen, die für neu eingebaute Heizungsanlagen ab dem 1. Januar 2029 gelten soll?

Hier muss abgewartet werden, wie genau das Gesetz ausformuliert wird. Derzeit können wir hierzu keine Antworten geben.

Was empfiehlt der Fachverband Betrieben, die sich vollständig auf Wärmepumpen spezialisiert haben? Ist eine Rückkehr zur Gasheizung  sinnvoll?

Ein klares Nein. Bereits heute ist die Wärmepumpe im Vollkostenvergleich deutlich besser als Öl- oder Gasheizungen. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass die Netzentgelte im Gasbereich mittelfristig steigen werden, da durch den Zubau von Wärmepumpen, immer weniger Haushalte am Gas hängen. Steigende CO2-Preise durch das 2028 kommende ETS II der EU sorgen ebenfalls dafür, dass die Betriebskosten steigen werden. Selbst die Vorgabe zu einer Grüngas- bzw. Grünölquote wird den Preis für Gas und Öl steigen lassen. Auch bleibt nach wie vor vollkommen unklar, woher all die grünen Ersatzstoffe kommen sollen. So kommt aktuell etwa eine Terrawattstunde (TWh) an Biomethan im Wärmemarkt an. Verbraucht werden aber etwa 400 TWh an Erdgas. Insoweit sehen wir es nicht als sinnvoll an, zurück zu fossilen Wärmeerzeugungssystemen zu gehen.

Können die von der Bundesregierung vorgestellten Eckpunkte zum GMG so umgesetzt werden oder spricht etwas dagegen?

Kritisiert wird, dass die Abschaffung der 65-Prozent-EE-Vorgabe schon für sich genommen einen verfassungsrechtlich unzulässigen Rückschritt in der Klimapolitik darstelle. Insoweit bleibe die „Biotreppe” mit zunächst 10 Prozent Biogas um 55 Prozentpunkte hinter den vormaligen EE-Vorgaben zurück. In Bezug auf die gesetzten Klimaschutzziele stelle dies eine Verschlechterung dar, die gegen Art. 20a GG verstoße und somit gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das neue Gesetz sind insoweit vorhanden.

Die Grünen haben bereits Widerstand angekündigt. Auch hat das Dokument in Hinblick auf die SPD viel Sprengkraft, da insbesondere Mieter schlechter gestellt werden. Zwar wird im Eckpunktepapier aufgeführt, dass man eine Regelung zum Schutz vor unwirtschaftlichen Heizungen schaffen will, aber diese Regelung gibt es bis dato noch nicht. Weiter sollen die Gestehungskosten der Wärmenetze weitergehender als bisher von den Wärmenetzbetreibern an die Anschlussnehmer weitergegeben werden können. Beide Regelungen treffen den Kern der SPD-Wähler.

Zudem steht die Klimaschutzstrategie 2026 an, die im März dieses Jahres veröffentlicht werden soll. Der Entwurf steht teilweise konträr zum Eckpunktepapier des neuen GMG. Auch muss der Bundesrat dem Gesetz zustimmen und hier haben schon einige Länder Widerstand angekündigt. Dies sind nur einige wenige Punkte, aber sie zeigen, dass hier viel Sprengkraft vorhanden ist und das weitere parlamentarische Verfahren abgewartet werden muss.

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