15. April 2026

Asbest im Bauwesen: Rechtliche Vorgaben, Schutzmaßnahmen und Risiken

Asbest und seine Gefahren

Asbest ist nach wie vor ein bedeutendes Thema im Bauwesen, insbesondere bei Arbeiten an und in älteren Gebäuden, die insbesondere vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden. Obwohl die Verwendung von Asbest in Baustoffen seit 1990 in Deutschland grundsätzlich verboten ist, finden sich in vielen Bestandsgebäuden noch asbesthaltige Baumaterialien. Besonders bei Renovierungs-, Sanierungs- und Abbrucharbeiten besteht die Gefahr, dass Asbestfasern freigesetzt werden, die beim Einatmen zu schweren gesundheitlichen Schäden führen können. Dies hat strenge gesetzliche Vorgaben zur Folge, die sowohl den Schutz der Arbeitnehmenden als auch der Umwelt gewährleisten sollen.

Rechtliche Grundlagen: Gefahrstoffverordnung und ihre Auswirkungen

Zum 20. Dezember 2025 trat die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Kraft. Diese regelt den Umgang mit Asbest bei Bauarbeiten und enthält wesentliche Vorgaben, die vor allem die Verantwortlichkeiten der Auftraggeber und ausführenden Unternehmen betreffen. Laut der Verordnung wird davon ausgegangen, dass Gebäude, bei denen der Bau nach dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde, in der Regel asbestfrei sind. Liegt der Baubeginn jedoch vor diesem Datum, muss mit Asbest in Baustoffen gerechnet werden. In solchen Fällen sind umfangreiche Sicherheitsvorkehrungen seitens des Betriebsverantwortlichen zu treffen.
Die neue Regelung verpflichtet Bauherren und Auftraggeber, dem ausführenden Unternehmen vor Beginn der Arbeiten alle Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte des Gebäudes sowie zu etwaigen Gefahrstoffen zur Verfügung zu stellen

Das Ampelmodell

Die zentrale Neuerung ist die Unterteilung von Asbestarbeiten in drei Risikobereiche: niedrig, mittel und hoch (auch bekannt als Ampel-Modell). Diese Einstufung entscheidet darüber, ob ein Betrieb eine behördliche Zulassung benötigt und in welcher Form die Anzeige erfolgen muss (GefStoffV § 11a Abs. 3 und 4; Anhang I Nr. 3.4 und 3.5).

Animation: ChatGPT

Anzeige und Zulassung von Arbeiten mit Asbest

Eine wesentliche Neuregelung der GefStoffV stellt die Genehmigung für Abbrucharbeiten im niedrigen (derzeit weniger als 10.000 Fasern/m³) oder mittleren (weniger als 100.000 Fasern/m³) Risikobereich dar. Sie wird im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige durch den Arbeitgeber beantragt. Der Arbeitgeber muss hierbei selbst die von ihm ausgeübten Tätigkeiten einstufen, ob es sich um eine Abbrucharbeit im niedrigen oder mittleren Risikobereich (Genehmigung notwendig) oder um eine Tätigkeit der Instandhaltung (keine Genehmigung) handelt. Entsprechend seiner Einschätzung ist dann im Anzeigeformular die Beantragung der Genehmigung anzukreuzen.

Betriebe, die bereits eine Zulassung für Tätigkeiten im hohen Risikobereich (mehr als 100.000 Fasern/m³) besitzen, benötigen nach der Neuregelung keine Genehmigung, vielmehr umfasst diese Zulassung die Genehmigung.

Das Antragsverfahren sieht jedoch eine Genehmigungsfiktion vor. Dies bedeutet, dass eine beantragte Genehmigung automatisch nach vier Wochen als erteilt gilt, wenn es vorher hierzu keine Einwände der Behörde gab. Der antragstellende Betrieb kann also nach spätestens vier Wochen mit den Arbeiten beginnen, ohne auf die formelle Erteilung einer Genehmigung warten zu müssen.
Außerdem wurde eine Übergangsfrist für die Genehmigungspflicht geregelt. Dies bedeutet, dass diese Genehmigungen für niedrige und mittlere Abbrucharbeiten erst ein Jahr nach Verkündung der Gefahrstoffverordnung, also bis zum Ablauf des 19.12.2026 nachzuweisen sind. Die unternehmensbezogene Anzeige ist sechs Jahre gültig.

Neben der unternehmensbezogenen Zulassung nach GefStoffV ist für jede Asbestbaustelle eine objektbezogene Anzeige bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde erforderlich. Im niedrigen und mittleren Risikobereich ist die Anzeige zu Ort und Zeit spätestens sieben Kalendertage vor Beginn der Tätigkeiten zu erstatten; eine behördliche Genehmigung ist nicht erforderlich. Im hohen Risikobereich handelt es sich um eine genehmigungspflichtige objektbezogene Anzeige. Mit den Arbeiten darf erst nach Erteilung der behördlichen Genehmigung begonnen werden.

Identifizierung und Beprobung von Asbest

Eine der ersten Maßnahmen beim Umgang mit Asbest ist die Identifizierung der potenziellen Gefahr. Wenn ein Gebäude vor dem 31. Oktober 1993 erbaut wurde und keine Informationen vorliegen, dass kein Asbest enthalten ist, muss das ausführende Unternehmen eine Beprobung auf Asbest vor Beginn der Arbeiten durchführen. Diese Beprobung (siehe Ziffer 3) fällt nach derzeitigem Auslegungsstand der aktuellen GefStoffV bereits unter die Fachunternehmerpflicht. Das bedeutet, dass alle Mitarbeiter, die mit Asbest arbeiten, nachweislich über die erforderliche Schulung und Qualifikation im Umgang mit asbesthaltigen Materialien verfügen müssen. Dabei ist zwischen der Sachkunde, die für planende und aufsichtführende Personen vorgeschrieben ist, und der Fachkunde, die für ausführend tätige Personen erforderlich ist, zu unterscheiden.

Die Sachkunde kann aktuell durch eine Schulung gemäß TRGS 519 Anlage 4c nachgewiesen werden. Die sachkundige Person im Betrieb, also die betriebsverantwortliche Person, kann die erforderliche Fachkunde an die ausführenden Mitarbeitenden weitergeben. Dabei sind sowohl die theoretischen Grundlagen als auch die praktische Anwendung, insbesondere der sachgerechte Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung und Maschinen, zu vermitteln. Unterstützung für die theoretische Unterweisung der Mitarbeitenden bietet z. B. das E-Learning-Tool der BG-Bau. Dies ist schriftlich zu dokumentieren und von den Mitarbeitenden durch Unterschrift zu bestätigen.

Mit der neuen TRGS 519, die frühestens Ende 2026 erscheinen wird, wird ein neues modulares Qualifikationssystem eingeführt. Spätestens dann werden die Kursanbieter auch das neue modulare Qualifikationsmodul umsetzen. Dieses wurde bereits auf der Webseite der BAuA veröffentlicht, weshalb erkennbar ist, dass die zur Erlangung der verschiedenen Qualifikationen erforderlichen Lehreinheiten und sehr wahrscheinlich auch die Kosten für die Kurse ansteigen werden. Es ist daher zu empfehlen, die notwendigen Qualifikationen schnellstmöglich (ggf. auch vor Ablauf der Übergangsfristen) zu erwerben, bevor Schulungsanbieter ihre Kurse in der Stundenzahl und Schulungsgebühr anheben. Ergänzend zur erforderlichen Sach- und Fachkunde ist eine jährliche Betriebseinweisung aller Mitarbeitenden in die auszuführenden Arbeitsverfahren, den Umgang mit Maschinen sowie die sachgerechte Nutzung der persönlichen Schutzausrüstung nach GefStoffV erforderlich.

Schutzmaßnahmen für die Arbeit mit Asbest

Das Arbeiten mit Asbest erfordert umfangreiche Schutzmaßnahmen. Diese bestehen in erster Linie aus dem Einsatz geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (PSA), wie Atemschutzmasken der Klassen FFP2 oder FFP3, Schutzanzügen und Handschuhen. Darüber hinaus müssen bauliche und technische Maßnahmen wie staubarme Bearbeitungssysteme, Luftreiniger und staubdichte Abtrennungen getroffen werden, um die Asbestfasern während der Arbeiten im Arbeitsbereich zu halten. Falls keine emissionsarmen Verfahren zur Verfügung stehen, ist eine gründliche Staubminimierung erforderlich. Auf Baustellen müssen beispielsweise Entstauber der Staubklasse H und andere geeignete Geräte zur Staubabsaugung verwendet werden. Die BG BAU unterstützt Betriebe in diesem Zusammenhang mit Arbeitsschutzprämien zur Anschaffung entsprechender Geräte.

Offiziell anerkannte emissionsarme Verfahren

Es gibt offiziell anerkannte emissionsarme Verfahren für den Umgang mit Asbest. Bei der Verwendung dieser Verfahren kann damit gerechnet werden, dass eine Asbest- Faserbelastung von 10.000 Fasern/m³ nicht überschritten wird. Ebenfalls muss bei Verwendung dieser Verfahren kein Arbeitsplan im Zuge der Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Da das oberste Gebot das Minimierungsgebot von Asbestfasern ist, ist die Anwendung dieser Verfahren vorgeschrieben. Die offiziell anerkannten emissionsarmen Verfahren vom Institut für Arbeitsschutz der DGUV finden Sie hier.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei Arbeiten mit Asbest ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (Pflichtvorsorge) zu organisieren. Diese umfasst eine Beratung durch einen Arbeitsmediziner oder Betriebsarzt sowie das Angebot einer Untersuchung. Der Arbeitgeber erhält eine Bescheinigung, die bestätigt, dass die Mitarbeitenden an der Vorsorge teilgenommen haben.
Wenn Halbmasken mit Schraub- oder Steckfilter der Klasse P2 (oder bei kurzen Tätigkeiten partikelfiltrierende Halbmasken der Klasse FFP2) getragen werden, muss ebenfalls eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden.
Bei der Verwendung von Halbmasken mit Schraub- oder Steckfilter der Klasse P3 oder partikelfiltrierenden Halbmasken der Klasse FFP3 ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich, da der höhere Atemwiderstand und die damit verbundene körperliche Belastung eine besondere Vorsorge notwendig machen.

Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplanung

Vor Beginn der Arbeiten mit Asbest muss gemäß Betriebssicherheits- und Gefahrstoff-Verordnung eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, um die Risiken der Asbestexposition zu bewerten. Die Beurteilung muss sicherstellen, dass alle notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Insbesondere muss geprüft werden, ob die Tätigkeiten eine Freisetzung von Asbestfasern verursachen können und ob diese gemäß den Vorschriften zulässig ist.

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung muss ein Arbeitsplan erstellt werden, der sämtliche Sicherheitsmaßnahmen festlegt. Dies umfasst sowohl technische als auch organisatorische Schutzmaßnahmen, wie etwa die Verwendung von Staubschutzwänden, Schleusen oder Luftreinigungsanlagen. Darüber hinaus sind geeignete Verfahren zur Freiprüfung des Arbeitsplatzes nach Abschluss der Tätigkeiten festzulegen, um sicherzustellen, dass keine Asbestfasern im Arbeitsumfeld verbleiben.

Expositionsverzeichnis und Dokumentation

Arbeitgeber sind verpflichtet, ein Expositionsverzeichnis zu führen, in dem die Beschäftigten erfasst werden, die mit Asbestmaterialien arbeiten und bei denen die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit ergibt (gilt für alle krebsverursachenden Stoffe). Das Expositionsverzeichnis muss detaillierte Angaben zu Art, Dauer und Höhe der Asbestexposition enthalten. Dieses Verzeichnis ist mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren, und ausscheidende Mitarbeiter müssen einen Auszug erhalten. Für die Verwaltung und Erfüllung dieser Pflichten stellt die DGUV eine zentrale Datenbank (ZED) zur Verfügung.

Entsorgung von Asbesthaltigen Materialien

Asbesthaltige Abfälle müssen als gefährliche Abfälle behandelt und gemäß den Vorschriften der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) entsorgt werden. Abfälle aus der Bearbeitung von asbesthaltigen Baustoffen, wie etwa Putz oder Fliesenkleber, sind von anderen Abfällen getrennt zu erfassen und sicher zu transportieren. Beim Be- und Entladen von Containern mit Asbestabfällen sind spezielle Schutzmaßnahmen erforderlich, um die Freisetzung von Asbestfasern zu verhindern. Die Entsorgung erfolgt in geeigneten, sicher verschließbaren Behältern, die gemäß der Deponieverordnung (DepV) auf speziellen Deponien abgelagert werden müssen. In Deutschland variieren die Entsorgungsrichtlinien je nach Bundesland, jedoch sind die allgemeinen Bestimmungen zur sicheren Handhabung von Asbestabfällen bundeseinheitlich geregelt.

Fazit

Der Umgang mit Asbest erfordert hohe Fachkenntnisse und strikte Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, um die Gesundheit von Arbeitnehmenden und die Umwelt zu schützen. Die Gefahr, die von Asbest ausgeht, ist auch Jahrzehnte nach dem Verbot der Verwendung dieser Stoffe im Bauwesen noch präsent. Unternehmen, die mit Asbest arbeiten, müssen sich daher regelmäßig fort- und weiterbilden. Die Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 4C ist spätestens alle sechs Jahre aufzufrischen (Asbestsachkundelehrgang nach TRGS 519 Anlage 5), während die Betriebseinweisung der Mitarbeitenden mindestens einmal jährlich erfolgen muss. Nur durch die konsequente Anwendung der gesetzlichen Regelungen und den Einsatz geeigneter Schutztechniken lässt sich das Risiko einer Asbestexposition auf ein Minimum reduzieren.

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