Änderungen bei der E-Rechnung
Die baden‑württembergische Landesregierung hat eine Änderung in der E‑Rechnungsverordnung beschlossen: Für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber mit geringem Betrag bleiben bestimmte Ausnahmen dauerhaft bestehen. Eine Übergangsfrist wird bis Ende 2026 verlängert.
Ab dem 1. Januar 2027 gilt für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber mit einem Gesamtbetrag von bis zu 250 Euro brutto dauerhaft keine Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung einer elektronischen Rechnung.
Für Rechnungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro netto besteht zumindest bis 31. Dezember 2026 ebenfalls keine Pflicht. Diese bereits bestehende Übergangsfrist wurde mit der Änderung der Verordnung nun um ein Jahr verlängert.
Ziel ist es, die Regelungen zur elektronischen Rechnungsstellung gegenüber öffentlichen Auftraggebern praxistauglicher auszugestalten und stärker an die umsatzsteuerlichen Vorgaben anzupassen.
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