5. Februar 2026

Neue DIN 18896 – Feuerstätten für feste Brennstoffe

Für industriell hergestellte Feuerstätten, z. B. nach der Normenreihe der EN 16510, gelten weitergehende Anwendungsregeln. Diese sind für Deutschland in der DIN 18896 „Feuerstätten für feste Brennstoffe – Technische Regeln für die Installation” – neben den Herstellervorgaben – aufgeführt. Die Vorgaben für handwerklich errichtete Einzelfeuerstätten dagegen sind in den Technischen Regeln des Ofen- und Luftheizungsbau des ZVSHK, der TROL, fixiert. Diese beiden unterschiedlichen Anwendungsbereiche der beiden technischen Vorschriften gilt es zu beachten, das betont die DIN 18896 in ihrer neuen Fassung unter Ziffer 1 „Anwendungsbereich” ausdrücklich.

Mit der neuen Fassung der DIN 18896 vom September 2025 wird die bis dahin geltende Fassung vom Februar 2014 abgelöst und mehrere Änderungen vorgenommen, unter anderem auf Grund geänderter europäischer Richtlinien und Normen sowie eine Angleichung an die in Deutschland geltenden Regeln, wie eben z. B. die TROL.

  • Aufstellung Raumluftunabhängige Feuerstätten

Unter Ziffer 4.1.2 werden Bedingungen für die Aufstellung von raumluftunabhängigen Feuerstätten aufgeführt. Wichtig ist der Hinweis, dass ausschließlich Feuerstätten des Typs CA nach EN 16510 in Deutschland als raumluftunabhängige Feuerstätten gelten. Die EN 16510 führt zwar drei Arten von raumluftabhängigen Feuerstätten auf, allerdings ist auf Grund der baurechtlichen Vorgaben in Deutschland nur der Typ CA zulässig und nicht die Typen CM oder CC.

  • Brandschutz

In den letzten Jahren haben sich die Vorgaben für die Sicherheitsprüfung von Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe drastisch geändert. Dem trägt die Neufassung nun Rechnung. Heute legt der Hersteller im Rahmen der Typprüfung fest wie geprüft werden soll, und dementsprechend fällt der Brandschutzbereich je nach Hersteller und je nach Feuerstätten Typ unterschiedlich aus. Diese Vorgaben sind beispielhaft mit dem Hinweis auf die Herstellerangaben in der Neufassung aufgeführt. Zwar gelten die baurechtlich Vorgaben, z. B. aus der FeuVO weiterhin, allerdings gehen die Herstellervorgaben vor. Insbesondere zu wärmegedämmten und zu schützenden Bauteilen mit einem U-Wert von kleiner als 0,4 W/m²K sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich. Dies berücksichtigen Hersteller heute, indem sie bei der Typprüfung Prüfwände verwenden, die einen kleineren U-Wert aufweisen. Deshalb ist es wichtig, die in den Herstellerunterlagen aufgeführten U-Wert der Anbauwand mit dem tatsächlichen U-Wert auf der Baustelle zu vergleichen. Sollte der tatsächliche U-Wert noch geringer sein als der in den Herstellerunterlagen aufgeführte, müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen
werden.

Liegt z. B. der Fußboden im zu schützenden Bereich, den der Hersteller angibt, dann reicht es nicht mehr aus, einfach einen nichtbrennbaren Belag, wie z. B. eine Glas- oder Metallplatte nach FeuVO aufzulegen. Insoweit wird der brandschutzrelevante Bereich heute individuell je nach Feuerstätte durch den Hersteller definiert, auch der zum Fußboden. Dies gilt es bei der Planung der Feuerstätte zu berücksichtigen. Die besagte „Platte” ist nur noch zum Schutz von herausfallender Glut oder Funken zulässig.

  • Verbrennungsluftversorgung

Das Kapitel wurde vollständig neu überarbeitet und an die Vorgaben der TRGI bzw. TROL angepasst. Da der Tausch einer Feuerstätte im Sinne des Baurechts (aber auch im Sinne des Immissionsschutzes) eine wesentliche Änderung darstellt, muss bei einem Wechsel einer Feuerstätte eine Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung der Feuerstätte nach den neuen Vorgaben der DIN 18896 bzw. der TROL erfolgen. Ausführliche Erläuterungen sind im Anhang zur Norm bzw. in der TROL, Kapitel 5, zu finden.

  • Mehrfachbelegung

Die Norm beschreibt die grundsätzlichen Bedingungen, die für eine Mehrfachbelegung gegeben sein müssen. So muss die Feuerstätte z. B. über eine selbstschließende Türe verfügen. Außerdem gilt es folgendes zu beachten:

  • Grundsätzlich gelten die Herstellerangaben. So muss aus den Herstellerunterlagen eindeutig hervor gehen, dass die Feuerstätte für eine Mehrfachbelegung zugelassen ist.
  • Die DIN 18160-1 ist parallel anzuwenden (siehe hierzu Beitrag 6. „Schornstein ohne Sohle”).
  • Die Versorgung mehrerer Feuerstätten einer Nutzungseinheit über Verbrennungsluftleitungen ist nur zulässig, wenn die Leitungen aller Feuerstätten annähernd die gleichen notwendigen Förderdrücke aufweisen. Damit führt die Norm erstmalig offiziell die Option auf, die Verbrennungsluft bei einer Mehrfachbelegung von außen zu holen.

Grundsätzlich sollten derartige Lösungen aber immer mit dem verantwortlichen bBSF im Vorfeld abgestimmt werden.

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