Novellierung der Gefahrstoffverordnung – Änderungen in Bezug auf Asbest
Die Bundesvereinigung der Bauwirtschaft hat über das Inkrafttreten der novellierten GefahrstoffV am 20. Dezember 2025 informiert. Damit treten umfangreiche neue Vorschriften für Arbeiten mit Asbest in Kraft. Ziel ist die Umsetzung der EU-Asbestrichtlinie 2023/2668 und die Stärkung des Arbeitsschutzes.
Die Änderungen beinhalten neue Genehmigungs- und Nachweispflichten für Arbeiten mit Asbest. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die vom Bundesrat geforderten Änderungen aus dem Beschluss vom 21. November 2025 (Drucksache 566/25) in die Verordnung eingearbeitet.
Neue Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten
Eine wesentliche Neuregelung stellt die Genehmigung für Abbrucharbeiten im niedrigen (derzeit < 10.000 Fasern/m³) oder mittleren (< 100.000 Fasern/m³) Risikobereich dar. Sie wird im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige durch den Arbeitgeber beantragt. Der Arbeitgeber muss hierbei selbst für die von ihm ausgeübten Tätigkeiten einstufen, ob es sich um eine Abbrucharbeit im niedrigen oder mittleren Risikobereich (Genehmigung notwendig) oder um eine Tätigkeit der Instandhaltung (keine Genehmigung) handelt. Entsprechend seiner Einschätzung ist dann im Anzeigeformular die Beantragung der Genehmigung anzukreuzen.
Betriebe, die bereits eine Zulassung für Tätigkeiten im hohen Risikobereich (> 100.000 Fasern/m³) besitzen, benötigen nach der Neuregelung keine Genehmigung, denn diese Zulassung umfasst die Genehmigung.
Das Antragsverfahren sieht jedoch eine Genehmigungsfiktion vor. Danach gilt eine beantragte Genehmigung automatisch nach vier Wochen als erteilt, wenn es vorher hierzu keine Einwände der Behörde gab. Der antragstellende Betrieb kann also nach spätestens vier Wochen mit den Arbeiten beginnen, ohne auf die formelle Erteilung einer Genehmigung warten zu müssen.
Außerdem wurde eine Übergangsfrist für die Genehmigungspflicht geregelt. Dies bedeutet, dass diese Genehmigungen für niedrige und mittlere Abbrucharbeiten erst ein Jahr nach Verkündung der Gefahrstoffverordnung, also bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026 nachzuweisen sind. Die unternehmensbezogene Anzeige ist sechs Jahre gültig.
Neu ist auch, dass es bußgeldbewehrt ist, wenn die Genehmigung bei den Abbruchtätigkeiten nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig beantragt wurde.
Erweiterte Nachweise und Anzeigepflichten
Ebenfalls neu ist, dass bei der unternehmensbezogenen Anzeige – neben den bisherigen Angaben – nun auch die voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten namentlich angegeben werden müssen. Zusätzlich muss der Nachweis über deren Qualifikation und der letzten arbeitsmedizinischen Vorsorge eingereicht werden.
Öffentliche Liste
Vorgesehen ist auch, dass alle Betriebe, die über eine Zulassung und eine Genehmigung verfügen, durch die zuständige Behörde auf einer öffentlichen Liste geführt werden. Diese kann von den regional zuständigen Behörden oder von einer zentralen Stelle geführt werden.
Sachkundenachweis für die aufsichtführende Personen bleibt
Die zunächst angedachte und in den zurückliegenden Monaten vielfach diskutierte neue Übergangsfrist für die Sachkunde der aufsichtführenden Person bei Tätigkeiten mit Asbest im Rahmen der funktionalen Instandhaltung wurde nicht umgesetzt. Damit bleibt es dabei, dass bei Tätigkeiten im Rahmen der funktionalen Instandhaltung in Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 die aufsichtführende Person über einen Sachkundenachweis nach der (derzeitigen) Anlage 4C der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 verfügen muss (hierzu bitte den ergänzenden Hinweis unten beachten!).
Mitwirkungspflichten bei der Erkundung
Auch wenn die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers im Rahmen dieses Novellierungsverfahren durch das BMAS nicht thematisiert werden sollte, wurde die Kritik an der mangelnden Ausgestaltung der Veranlasserpflichten bei der Erkundung von Asbest durch die Verbände der Bauwirtschaft und des Handwerks erneut eingebracht. Es konnte hierdurch erreicht werden, dass der Bundesrat das Thema erneut in den Entschließungen aufgenommen hat. Er bittet hierin die Bundesregierung „den Bedarfen der Praxis gerecht zu werden und zu prüfen, ob und inwieweit eine stärkere Einbindung der Veranlasser – sei es durch Regelungen oder Information und Sensibilisierung – erfolgen kann und die ausführenden Gewerke mit praxisgerechten Hilfestellungen zu unterstützen.”
Bewertung
Die Bundesvereinigung Bauwirtschaft und der ZVSHK hatten sich im Novellierungsverfahren aus mehreren Gründen gegen die zusätzlichen Genehmigungs- und Nachweispflichten ausgesprochen. Kritikpunkte waren der entstehende erhebliche Bürokratieaufwand, die zusätzlichen Kosten, die Unbestimmtheit des Abbruchbegriffs sowie mögliche Verzögerungen von Bauvorhaben, die durch Genehmigungsverfahren entstehen könnten. Die Kritik wurde zumindest teilweise berücksichtigt. In die Begründung des Gesetzes wurde aufgenommen, dass der Abbruchbegriff eng auszulegen sei und insbesondere Tätigkeiten der funktionalen Instandhaltung keine Abbrucharbeiten darstellen.
Insbesondere die Bewertung und Abgrenzung, ob es sich um genehmigungspflichtige Abbrucharbeiten im niedrigen Risikobereich oder um Tätigkeiten der funktionalen Instandhaltung handelt, stellt jedoch weiterhin für den Arbeitgeber keine einfache Aufgabe dar. Dies bietet zwar einen Ermessensspielraum, birgt aber auch die Gefahr einer Fehlbeurteilung, was zu einem Bußgeld führen könnte. Die neue Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519, die frühestens Ende 2026 zu erwarten ist, soll hierzu klarstellende Regelungen enthalten.
Positiv ist, dass der Anregung der Verbände mit der Einführung einer Genehmigungsfiktion und einer Übergangsfrist gefolgt wurde. Die Genehmigungsfiktion sorgt dafür, dass Bautätigkeiten nicht durch beantragte aber noch nicht erteilte Genehmigungen verzögert werden. Die Übergangsfrist gibt den Unternehmen Zeit, bestehende Anzeigen zu aktualisieren. Mit der erneuten Kritik an der nicht ausreichend ausgestalteten Mitwirkungspflicht des Veranlassers im Rahmen der Asbest-Erkundung konnte die weiterhin große Relevanz für die betroffenen Betriebe deutlich gemacht werden.
Die Beschäftigten müssen nun mit den notwendigen Qualifikationen ausgestattet werden, wenn Tätigkeiten mit Asbest ausgeführt werden sollen. Wie oben ausgeführt, muss bereits heute die aufsichtführende Person über eine Sachkundequalifikation (Anlage 4C) verfügen. Bis zum 5. Dezember 2027 müssen alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Asbest ausüben, über Grundkenntnisse Asbest/Fachkunde und die verantwortliche Person über die Sachkundequalifikation verfügen.
Ergänzender Hinweis zur TRGS 519 und dem neuen modularen Qualifikationsmodul
Die neue Version der TRGS 519 wird frühestens im Ende 2026 in Kraft treten. Spätestens dann werden die Kursanbieter auch das neue modulare Qualifikationsmodul umsetzen. Dieses wurde bereits auf der Webseite der BAuA veröffentlicht. Danach ist zu erwarten, dass die zur Erlangung der verschiedenen Qualifikationen erforderlichen Lehreinheiten und sehr wahrscheinlich auch die Kosten für die Kurse ansteigen werden. Es wird empfohlen, die notwendigen Qualifikationen schnellstmöglich (ggf. auch vor Ablauf der Übergangsfristen) zu erwerben.
Erlangte Qualifikationsnachweise gelten sechs Jahre und müssen dann durch Fortbildungsnachweise verlängert werden. Bereits nach dem bisherigen System erlangte Qualifikationen gelten weiter und müssen im Rahmen der regulären Geltungsdauer von sechs Jahren durch einen Fortbildungsnachweis erhalten werden.
Quelle: ZVSHK

