Einzelansicht

Urteil: Architekt muss Abwasserrohrleitungen kontrollieren

Bild: Tomicek/LBS

Ein Architekt, der die Errichtung eines Einfamilienhauses überwacht, muss auch die Bauausführung der Abwasserrohrleitungen kontrollieren. Tut er das nicht, macht er sich haftbar.

Wie der Infodienst „Recht und Steuern“ der LBS berichtet, hatte ein Bauherr die Art und Weise beanstandet, wie der von ihm beauftragte Architekt die Arbeiten überwacht hatte. Wegen offenkundiger Fehler sei es – neben anderen Mängeln – zu Verstopfungen bei der Abwasserleitung gekommen. Der Architekt bestritt dies und führte die Probleme auf Nutzungsfehler durch die Hausbewohner zurück.

Nach der Beweisaufnahme kam ein Zivilsenat (Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 4 U 59/15) jedoch zu dem Schluss, dass entweder ein unzureichendes Gefälle der Leitungen vorliege, deren Durchmesser zu schmal sei, oder die Leitungen in ungünstigem Winkel aufeinanderträfen. Das hätte der Architekt bemerken müssen.

Weiterlesen…