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Neue Corona-Verordnung zur Absonderung

Seit dem 15. November gilt eine neue Verordnung zu absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen für mit SARS-CoV-2 infizierte Personen in Baden-Württemberg. Dies bedeutet: Ist ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin positiv getestet worden, muss der- oder diejenige sich weiterhin für fünf Tage [§2(2)] in die Absonderung [§2(3)] begeben.

Neu ist hingegen der Paragraf 3 "Absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen". Demnach besteht auch die Möglichkeit, anstelle der Absonderung durchgehend eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen. Dies gilt:

  1. in Innenräumen, sofern ein physischer Kontakt zu anderen, nicht dem eigenen Haushalt angehörigen Personen nicht ausgeschlossen ist sowie
  2. im Freien, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Das bedeutet zusammengefasst, selbst wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin positiv getestet ist, muss der oder die Betreffende mit einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) arbeiten gehen, wenn er oder sie nicht krankgeschrieben ist. Es gibt keine Entgeltersatzzahlungen mehr für die Zeit der Absonderung, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin ohne Krankschreibung zu Hause bleibt. Die Arbeit aus dem Homeoffice ist selbstverständlich möglich, wird aber in den meisten Fällen nicht sinnvoll umsetzbar sein. 

Bei weitergehenden Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.