22. Januar 2026

Änderungen bei der E-Rechnung

Die baden‑wĂ¼rttembergische Landesregierung hat eine Ă„nderung in der E‑Rechnungsverordnung beschlossen: FĂ¼r Rechnungen an öffentliche Auftraggeber mit geringem Betrag bleiben bestimmte Ausnahmen dauerhaft bestehen. Eine Ăœbergangsfrist wird bis Ende 2026 verlängert.

Ab dem 1. Januar 2027 gilt fĂ¼r Rechnungen an öffentliche Auftraggeber mit einem Gesamtbetrag von bis zu 250 Euro brutto dauerhaft keine Pflicht zur Ausstellung und Ăœbermittlung einer elektronischen Rechnung.

FĂ¼r Rechnungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro netto besteht zumindest bis 31. Dezember 2026 ebenfalls keine Pflicht. Diese bereits bestehende Ăœbergangsfrist wurde mit der Ă„nderung der Verordnung nun um ein Jahr verlängert.

Ziel ist es, die Regelungen zur elektronischen Rechnungsstellung gegenĂ¼ber öffentlichen Auftraggebern praxistauglicher auszugestalten und stärker an die umsatzsteuerlichen Vorgaben anzupassen.

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